Die Satzung

SATZUNG FÖRDERVEREIN MBUYE FARM SCHOOL E.V.

§ 1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein trägt den Namen Förderverein Mbuye Farm School e. V.

2. Er hat den Sitz in Bielefeld

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bielefeld eingetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Die Mbuye Farm Schule hat folgende Adresse:

MBUYE FARM SCHOOL
P.O. Box 70 – Masaka – Uganda.
Projekt Nr. Masaka 960 158 045 EU Projekttitel MBUYE Farm School.
In Uganda Nr. PAS/M/3 v. 11.9.87 mit Abschluss Certificate of Tropical Agriculture

§ 2 VEREINSZWECK FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNGSHILFE.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zweck des Vereins ist es, die Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler in der Mbuye Farm Schule in Uganda nachhaltig zu verbessern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, Problemlösungen an die Bedingungen der Schule anzupassen und gemeinsam mit dem Schulrat Projektkonzepte und Maßnahmen zu entwickeln und zu unterstützen. Das Projekt ist der Entwicklungshilfe schwerpunktmäßig für jugendliche Waisen und andere hilfsbedürftige Jugendliche. Die Schule soll das Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler erhöhen, indem sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, mobilisiert oder die Voraussetzungen für deren Anwendung verbessert. Sie will die Eigeninitiative der Schülerinnen und Schüler stärken, damit sie ihre Lebensbedingungen aus eigener Kraft verbessern können. Die Mbyue Farmschule ist eine allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtung im südlichen Teil Ugandas, im Rakai District. Neben den allgemeinbildenden Studien befasst sich die Schule mit der Ausbildung und praktischen Produktionsaktivitäten als da sind: Landwirtschaft, Viehwirtschaft, Mauern- und Betonarbeiten sowie Zimmern und Tischlern. Die Gemeinschaft nimmt teil an der landwirtschaftlichen Produktion. Die Schule trägt damit positiv zur Entwicklung der Landwirtschaft bei.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Unterhaltung eines Kindergartens, Unterhaltung einer Krankenstation, Unterhaltung von Kontakten zu Entwicklungshilfeorganisationen in Uganda und Deutschland und Einbindung in deren Maßnahmen zur Förderung und Weiterbildung im Bildungssystem des Landes.

§ 3 SELBSTLOSIGKEIT

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.

2. Als Förderverein nach § 58 AO verwendet der Verein seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks.

3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstands-Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Wenn das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung einlegt, tritt der Ausschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft. Über eine Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 BEITRÄGE

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Jedes Mitglied kann zusätzlich zum Beitrag eine freiwillige Spende dem Förderverein zukommen lassen.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

5. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a. Gebührenbefreiungen,

b. Aufgaben des Vereins,

c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d. Beteiligung an Gesellschaften,

e. Aufnahme von Darlehen ab € 1000,-

f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g. Mitgliedsbeiträge,

h. Satzungsänderungen,

i. Auflösung des Vereins.

7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Punkt i gilt 2/3-Mehrheit.

§ 8 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist nach außen allein vertretungsberechtigt. Er benötigt im Innenverhältnis die Zustimmung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes übernimmt ein auf der Mitgliederversammlung gewählter Vertreter dessen Funktion.

2. Der Vorstand bzw. der Stellvertreter wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder und des Stellvertreters ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bzw. Stellvertreter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.

§ 9 SATZUNGSÄNDERUNG

1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBINDUNG

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden und wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins anwesend sind.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde in dieser Version auf der Mitgliederversammlung vom 05.01.2011 beschlossen.